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Steuerliche Behandlung von Münzen und Barren

Edelmetalle können in verschiedenen Formen erworben werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Münzen (und Medaillen) sowie im Barren und Schmuck. Zu Schmuck werden vor allem Gold, Silber und Platin verarbeitet. Anlagemünzen werden aus Gold, Silber, Platin und Palladium geprägt. Barren sind für alle Metalle erhältlich.

Beim Kauf von Gold muss auf verschiedene Details geachtet werden. Gold ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit – dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Goldbarren sind steuerrechtlich dann als Anlagegold einzustufen, wenn sie einen Goldgehalt von mindestens 995/1000 aufweisen. Ist dies nicht der Fall, muss der reguläre Umsatzsteuersatz entrichtet werden.

Kriterien für die Umsatzsteuerbefreiung von Gold
Goldmünzen werden bereits ab einem Reinheitsgrad von 900/1000 als Anlagegold eingestuft. Der Status als Anlagemünze erfordert jedoch darüber hinaus, dass die Münzen in ihrem Prägeland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder galten. Es muss dazu nicht zwingend ein Nennwert auf der Münze zu sehen sein. Weiterhin muss eine Anlagemünze nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein. Ältere Münzen gelten als Sammlerstücke und sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.

Das gilt auch für Münzen, die zwar nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, aber dennoch den Status eines Sammlerstücks einnehmen. Deshalb legt das Steuerrecht fest, dass der übliche Marktwert einer Münze den Marktpreis des enthaltenen Goldes nicht um mehr als 80 Prozent übersteigen darf.

Die steuerliche Behandlung von Silber weicht von der bei Gold ab. In Deutschland werden auf Silberbarren und Silbermünzen grundsätzlich 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Einige Anlagemünzen unterliegen allerdings dem ermäßigen Satz in Höhe von nur 7 Prozent. Welche Münzen das sind, legt das Bundesfinanzministerium fest. Die bekanntesten Silber-Anlagemünzen der Welt werden mit dem ermäßigen Satz besteuert: das gilt z.B. für den australischen Koala, die kanadische Maple Leaf Münze oder die österreichische Wiener Philharmoniker.

Die anderen Edelmetalle werden – ganz gleich ob als Münze oder Barren in Deutschland durchgängig mit dem regulären Steuersatz belegt. In anderen Ländern gestaltet sich auch die Besteuerung anders. Die Ausnahmeregelung für einige Silber-Anlagemünzen etwa gibt es in Österreich nicht  -dort wird der volle reguläre Satz in Höhe von 20 Prozent fällig.

Gewinne müssen nur selten versteuert werden
Gewinne aus Edelmetallgeschäften werden anders behandelt als Gewinne aus Wertpapieren – jedenfalls dann, wenn physische Ware gekauft wird. Gewinne aus einem Gold-Veräußerungsgeschäft etwa können steuerfrei vereinnahmt werden, wenn zwischen An- und Verkauf mindestens 12 Monate vergangen sind (Spekulationsfrist).

Die Abgeltungsteuer, mit der Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge belegt werden, greift bei Gold in keinem Fall. Kommt es zu einer Steuerpflicht, werden Gewinne zusammen bei der Einkommensteuer veranlagt und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

 

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